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Satzung Bürgerhaus Weserterrassen e. V.




Satzung des Bürgerhaus Weserterrassen e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13.10.2005;

am 24.08.2006 unter VR 3258 in das Vereinsregister eingetragen)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Bürgerhaus Weserterrassen e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Bremen
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
  4.  

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Pflege der Gemeinwesenarbeit im Ortsteil
    östliche Vorstadt und die Unterstützung von Initiativen. Er betreibt das Bürgerhaus
    Weserterrassen, das allen Bürgern offensteht.
  2. Der Verein führt folgende Aufgaben durch:
    1. Er führt Veranstaltungen durch, die der Bildung, der Begegnung, der Information
      und der Förderung schöpferischer Tätigkeiten der Bürger dienen, wie z.B. Vorträge,
      Gruppenarbeit, Diskussion, Vorführungen usw.
    2. Er informiert und berät die Bürger in Fragen des Gemeinwesens und arbeitet im
      Interesse der Bürger in allen das Gemeinwesen betreffenden Angelegenheiten mit den
      Behörden, Vereinen, Institutionen und Initiativen zusammen.
    3. Er ermöglicht und fördert die Ausbildung von im sozialen und/oder pädagogischen
      Bereich tätigen Personen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe

Organe des Vereins „Bürgerhaus Weserterrassen e.V.“ sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied ist jede Person aufzunehmen, die aktiv und engagiert im sinne der
    Zweckbestimmung des Bürgerhauses Weserterrassen mitarbeitet und sich zur
    weiteren Mitarbeit verpflichtet hat.
  2. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod sowie durch
    Ausschluss und Streichung. Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand.
    Ausschlussgrund ist, wer den Zweck des Bürgerhauses und das Ansehendes Vereins in
    der Öffentlichkeit schädigt oder gegen § 5 (1) verstößt.

    Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch erhoben werden.
    Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

    Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn trotz dreimaliger Mahnung die
    Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt werden.

  4. Von den Mitgliedern kann ein Beitrag erhoben werden, über die Beitragshöhe entscheidet
    die Mitgliederversammlung.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte, insbesondere jeder Anspruch
    an das Vereinsvermögen.

    Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

    Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr
    als den gemeinen Wert ihrer geleiteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 6 Mitgliederbversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Wahl des Vorstandes
      2. Wahl von zwei Revisoren
      3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, der Revisoren
      4. Entlastung des Vorstandes
      5. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
      6. Beschluss über eine Satzungsänderung

  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedes zweite
    Jahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
    schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem vorhergesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung.

    Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand
    ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
    Mehrheit gefasst.
  5. Über die Mitgliederversammlungen und die auf diesen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das
    vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, vom
    2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören und haben in der Mitgliederversammlung
    kein Stimmrecht.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben höchstens neun Personen:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem Rechnungsführer
      4. dem Schriftführer
      5. drei bis fünf Beisitzern

  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
    bleibt der gewählte Vorstand im Amt.
  3. Vorstand im sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2, Vorsitzende. Ist einer der Vorsitzenden verhindert, so wird dieser durch
    den Rechnungs- oder Schriftführer vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
  4. Über Vorstandssitzungen ist ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
    Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich.

§ 7a Vertretung des Vorstandes

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter oder Vertreterin gemäß § 30 BGB
bestellen. Er oder sie leitet die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstands. Seine oder ihre Befugnisse regeln sich im Übrigen nach einer Geschäftsführeranweisung.

§ 8 Satzungsänderung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn diese in der form- und fristgerechten
    Einladung als gesonderter Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist.

    Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist auf der Einladung abzudrucken.

  2. Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
    Der Verein ist aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Bremen für Zwecke der Gemeinwesenarbeit zu.

 

Bremen, 24. April 2024



Annegret Ahlers, 1. Vorsitzende